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Aktuelle Infos

Kanzleinachricht November 2018

Termine November 2018

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

12.11.2018

15.11.2018

09.11.2018

Umsatzsteuer4

12.11.2018

15.11.2018

09.11.2018

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Gewerbesteuer

15.11.2018

19.11.2018

12.11.2018

Grundsteuer

15.11.2018

19.11.2018

12.11.2018

Sozialversicherung5

28.11.2018

entfällt

entfällt

           

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.11.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Termine Dezember 2018

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.12.2018

13.12.2018

07.12.2018

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

10.12.2018

13.12.2018

07.12.2018

Körperschaftsteuer,

Solidaritätszuschlag

10.12.2018

13.12.2018

07.12.2018

Umsatzsteuer4

10.12.2018

13.12.2018

07.12.2018

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Sozialversicherung5

21.12.2018

entfällt

entfällt

           

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2016:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

01.01. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

01.07. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01. bis 30.06.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07. bis 31.12.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01. bis 30.06.2018

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07. bis 31.12.2018

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

 

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:

 

·       Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.

·       Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.

·       Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

·       Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.

·       Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.

·       Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).

·       Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Auszahlung einer bei einem berufsständischen Versorgungswerk vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung steuerfrei

Ein Zahnarzt zahlte seit 1994 Pflichtbeiträge für eine Renten- sowie eine Kapitalversorgung zum Versorgungswerk der Zahnärzte. Die Kapitalversorgung war als Lebensversicherung ausgestaltet, deren Anwartschaften grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auszahlbar waren. Die Lebensversicherung bildete beim Versorgungswerk einen eigenen von der die Basisversorgung sicherstellenden Rentenversorgung getrennten Abrechnungsverband. Beide Versorgungen waren auch satzungsmäßig getrennt geregelt. Die 2011 ausgezahlte Lebensversicherung unterwarf das Finanzamt als Teil der Basisversorgung teilweise mit einem Besteuerungsanteil von 62 % und teilweise nach der Öffnungsklausel mit dem Ertragsanteil der Besteuerung.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Auszahlung insgesamt steuerfrei ist. Die Lebensversicherung war u. a. vor 2005 abgeschlossen worden und bestand mindestens zwölf Jahre. Für das Gericht war es unerheblich, dass die Lebensversicherung beim Versorgungswerk abgeschlossen worden war. Entscheidend war vielmehr, dass es sich um eine von der Basisversorgung getrennte Leistung des Versorgungswerks handelte.

Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst infrage.

Demnach werden in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze ‑ inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen) ‑ im Kassenbuch aufgezeichnet und in einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag gebucht, bevor die EC-Kartenumsätze wieder ausgebucht werden.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien ausschließlich Barbewegungen zu erfassen.

Das BMF hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr in einem aktuellen Schreiben etwas entschärft. Zwar stellt weiterhin auch die ‑ zumindest zeitweise ‑ Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit).

Jahresabschluss 2017 muss bis zum Jahresende 2018 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben sind die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

·       Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.

·       Die nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

·       Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

·       Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 €, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründung weiterhin nicht einbezieht.

Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen.

Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten:

·       Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

·       Sachzuwendungen bis 10 € (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden. Der Bundesfinanzhof sieht dies anders.

·       Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern.

Die Norm begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Begrenzung der 1 %‑Regelung auf 50 % der Fahrzeugkosten ist nicht möglich

Im Betriebsvermögen eines Immobilienmaklers befand sich ein gebraucht erworbener Pkw. Für diesen fielen im Streitjahr Gesamtkosten von rund 11.000 € an. Nach der 1 %‑Regelung errechnete sich ein privater Nutzungswert von 7.680 €. Da die 1 %‑Regelung nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, deren betriebliche Nutzung mindestens 50 % beträgt, ging der Immobilienmakler davon aus, dass die Privatnutzung mit nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten anzusetzen sei. Er setzte in seiner Steuererklärung daher nur die Hälfte der Gesamtkosten, also 5.500 € an.

Der Bundesfinanzhof lehnte diese Argumentation ab. Die 1 %‑Regelung ist eine stark typisierende und pauschalierende Regelung, die der Praktikabilität und Steuervereinfachung dient. Individuelle Besonderheiten, z. B. hinsichtlich der Art und der Nutzung des Fahrzeugs, bleiben daher grundsätzlich unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hat damit aber nicht die verfassungsmäßigen Grenzen überschritten. Zudem ist es möglich, durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die Anwendung der 1 %‑Regelung zu vermeiden.

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb sind u. a. gewinnmindernd verbuchte Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, anteilig hinzuzurechnen, soweit der insgesamt ermittelte Hinzurechnungsbetrag 100.000 € übersteigt.

Eine Baugesellschaft war der Auffassung, dass Mietzahlungen für von ihr angemietetes Zubehör für Baustelleneinrichtungen, wie Betonpumpen und -geräte, Kräne und Gerüste, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift unterliegen. Zur Begründung führte sie an, dass die Mietaufwendungen ‑ ähnlich wie Bauzeitzinsen ‑ in die Herstellungskosten des Umlaufvermögens einfließen. Dadurch verlören sie ihren Aufwandscharakter und führten nicht zu einer Gewinnminderung.

Dem widersprach das Schleswig‑Holsteinische Finanzgericht. Einer Hinzurechnung stehe nicht entgegen, dass es sich bei den Mieten um Herstellungskosten des Umlaufvermögens handele. Die Aufwendungen haben allein hierdurch den Charakter von Miet- und Pachtzinsen nicht verloren, da es im entschiedenen Fall nicht zur Aktivierung eines Wirtschaftsguts in der Bilanz gekommen sei. Vielmehr sei das hergestellte Wirtschaftsgut vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Sind Leistungen eines Sportvereins gegen gesondertes Entgelt umsatzsteuerfrei?

Der Bundesfinanzhof bezweifelt, dass ein Sportverein, der Leistungen an seine Mitglieder gegen ein gesondertes, über den Mitgliedsbeitrag hinausgehendes Entgelt erbringt, dies umsatzsteuerfrei tun kann. Entscheiden muss nun der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im zugrunde liegenden Fall zahlten die Mitglieder eines Golfvereins nicht nur ihren Mitgliedsbeitrag. Für die Nutzung des Golfplatzes wurde zusätzlich eine „Greenfee“ fällig. Ebenso mussten sie für die Teilnahme an Turnieren und die Nutzung der Übungsbälle auf der „Driving Range“ ein Entgelt bezahlen. Das Finanzamt hielt diese gesondert an die Mitglieder erbrachten Leistungen für umsatzsteuerpflichtig und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid. Dagegen klagte der Golfverein.

Bisher hatte der Bundesfinanzhof die Ansicht vertreten, dass ein Sportverein sich insoweit auf europäisches Recht berufen kann, das zur Steuerfreiheit führt. Folgt der Gerichtshof der Europäischen Union den Zweifeln des Bundesfinanzhofs, wird es zu einer Änderung der Rechtsprechung kommen.

Keine Grunderwerbsteuer auf Einrichtungsgegenstände

Werden zusammen mit einem Grundstück gebrauchte, aber werthaltige bewegliche Gegenstände verkauft und wird deren Preis im Kaufvertrag angegeben, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Etwas anderes gilt nur, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarung der Entgelte bzw. deren Aufteilung nicht angemessen ist.

In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 392.500 € verkauft worden. Im notariellen Kaufvertrag war bestimmt, dass ein Teilbetrag des Kaufpreises (9.500 €) auf die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen entfiel. Das Finanzamt erhob auch hierauf Grunderwerbsteuer. Es vertrat die Auffassung, dass der Preis für die Einrichtungsgegenstände zu hoch und die Aufteilung lediglich aus Gründen der Steuerersparnis erfolgt sei.

Dem widersprach das Gericht. Grundsätzlich ist von den im Kaufvertrag genannten Preisen auszugehen. Bestehen hieran seitens des Finanzamts Zweifel, muss es nachweisen, inwieweit die Angemessenheit zu verneinen ist. Hierfür sind jedoch weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die Angaben auf einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen als Vergleichsmaßstab geeignet.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb

Auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer Immobilie führen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Baumaßnahmen, die ein Immobilienerwerber innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Objekts durchführt, führen regelmäßig zu Anschaffungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % des Gebäudewerts ausmachen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Hierunter zählen auch Renovierungsmaßnahmen, die lediglich zur Beseitigung von durch vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters verursachten Mängeln bzw. zur Beseitigung verdeckter ‑ d. h. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebener, jedoch bereits vorhandener ‑ Mängel durchgeführt werden.

Ausdrücklich nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen lediglich Aufwendungen für Erweiterungen sowie Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Hinweis: Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der nachweislich erst nach dem Erwerb des Objekts durch schuldhaftes Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, unterliegen nicht der Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

Ein Vater und sein Sohn gründeten eine GmbH, in die der Vater sein Einzelunternehmen einbrachte. Der Vater war an der GmbH zu 51 % beteiligt, der Sohn zu 49 %. Schenkungsteuer fiel aufgrund des persönlichen Freibetrags des Sohns von 400.000 € nicht an. Im folgenden Jahr starb der Vater. Der Sohn erbte die GmbH-Anteile des Vaters. Jetzt fiel Erbschaftsteuer an. Zwei Jahre später veräußerte der Sohn sämtliche Anteile an der GmbH. Dadurch erzielte er einen einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt minderte die Einkommensteuer aber nicht in dem vom Sohn beantragten Umfang wegen der Belastung der Vorerwerbe mit Erbschaftsteuer.

Unterliegen Einkünfte der Einkommensteuer, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen durch einen Erwerb von Todes wegen mit Erbschaftsteuer belastet waren, kommt eine Ermäßigung der Einkommensteuer in Betracht. Nicht begünstigt sind hingegen solche Einkünfte, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben. Im entschiedenen Fall gingen die Anteile jedoch teils durch Schenkung, teils von Todes wegen auf den Sohn über. Zur Ermittlung der begünstigten Einkünfte und der hierauf entfallenden anteiligen (begünstigten) Einkommensteuer ist der Veräußerungsgewinn in einem solchen Fall, ebenso wie der Freibetrag, aufzuteilen, so der Bundesfinanzhof.

Berücksichtigung von Verlusten nur bei Ansatz im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid

Erzielt eine Kapitalgesellschaft einen Verlust, werden die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag im Regelfall auf 0 € festgesetzt. Zusätzlich ergehen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts.

Stellt sich heraus, dass die Höhe des Verlusts falsch ist, müssen der Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid angefochten werden, obgleich es sich um sog. Nullbescheide handelt. Allein die Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide reicht nicht aus. Die Einkünfte sind im Feststellungsverfahren des verbleibenden Verlustvortrags nicht eigenständig zu ermitteln. Vielmehr sind die Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsverfahren so zu berücksichtigen, wie sie der letzten bestandskräftigen Festsetzung im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid zugrunde liegen. Damit ist die Berücksichtigung des Verlusts im Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuermessbescheid maßgeblich für eine mögliche Änderung der Verlustfeststellungsbescheide.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuerbefreiung: Fahrschulerlaubnis als erforderliche Bescheinigung

Ein Einzelunternehmer betrieb eine Fahrschule. Die Entgelte aus seiner Fahrschullehrertätigkeit erfasste er in seinen Umsatzsteuererklärungen als Umsätze zum allgemeinen Steuersatz. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, die Umsätze unterlägen der Steuerbefreiung. Die Fahrschulerlaubnis und die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte würden die inhaltlichen Vorgaben der einschlägigen Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift erfüllen. Die erklärten Umsätze zum allgemeinen Steuersatz seien deshalb zu stornieren.

Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Schulen/Einrichtungen auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbereiten. Dies muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden. Eine Fahrschulerlaubnisurkunde oder eine Erlaubnis zur Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat unlängst dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Klärung vorgelegt, ob Leistungen von Fahrschulen zur Erlangung der Führerscheinklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts umsatzsteuerfrei sind.

Werbungskosten für das an den Arbeitgeber vermietete Homeoffice

Ein Vertriebsleiter vermietete die Einliegerwohnung in seinem selbst bewohnten Haus als Homeoffice an seinen Arbeitgeber. Der Mietvertrag war an den Arbeitsvertrag des Vertriebsleiters gebunden. In seiner Einkommensteuererklärung machte er einen Werbungskostenüberschuss (Verlust) aus Vermietung und Verpachtung von rund 30.000 € geltend. Ein Großteil der Kosten entfiel auf die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers der Einliegerwohnung. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass in diesem Fall eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken vorliegt. Anders als bei der Vermietung von Wohnungen ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien jedoch nicht typisierend davon auszugehen, dass der Vermieter beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen. Vielmehr ist bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine einzelfallbezogene Überschussprognose zu prüfen. Nur wenn diese insgesamt zu einem positiven Ergebnis führt, ist das Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen und die Werbungskosten können in der beantragten Höhe abgezogen werden.

Hinweis: Damit widerspricht der Bundesfinanzhof dem Bundesministerium der Finanzen, das auch bei der Vermietung eines im Haus oder der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber typisierend von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

In vielen Unternehmen steht die Weihnachtsfeier am Ende des Jahrs vor der Tür. Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr können für Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden. Dies gilt, soweit die Kosten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Teil versteuert werden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

·       Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.

·       Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.

·       Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).

·       Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.

·       Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Hinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Berücksichtigung von Versandkosten bei der 44 €-Sachbezugsfreigrenze

Ein Arbeitgeber gewährte seinen Mitarbeitern monatlich Sachprämien, die dieser bei einem Unternehmen für jeweils 43,99 € zuzüglich einer Versand- und Handlingpauschale von 6 € bestellte. Das Finanzamt rechnete die Pauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzu. Weil dadurch die 44 €-Freigrenze überschritten war, erließ es gegen den Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Versand- und Handlingkosten nicht zum Endpreis gehören, mit dem der Sachbezug zu bewerten ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen weiteren Sachbezug, sofern auch der Arbeitnehmer diese Kosten aufwenden müsste. Ist der Versand folglich als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung bei der Berechnung der 44 €-Freigrenze zum Warenwert hinzu.

Im entschiedenen Fall sah es das Gericht zudem als unwahrscheinlich an, dass bei den verschiedenen Sachprämien stets der gleiche abgerechnete Betrag von 43,99 € den jeweiligen Marktpreis darstellte. Für die Bewertung des Sachbezugs ist daher im Weiteren der niedrigste Einzelhandelsverkaufspreis festzustellen.

Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß, allerdings nicht bei Zweitwohnung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich sowie für Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt.

Mit dem Rundfunkbeitrag wird ein individueller Vorteil abgegolten, der in der Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht. Ob ein Bürger tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereithält bzw. diese tatsächlich nutzt, ist unerheblich.

Wohnungsinhaber, die schon für die Erstwohnung den Rundfunkbeitrag bezahlen, dürfen jedoch nicht noch einmal für die Zweitwohnung herangezogen werden. Das Rundfunkangebot kann von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen.

Bis zum 30. Juni 2020 muss eine gesetzliche Neuregelung erfolgen. Bis dahin sind Personen, die als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide bleiben davon jedoch unberührt.

 

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