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Aktuelle Infos

Kanzleinachricht Dezember 2018

Termine Dezember 2018

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.12.2018

13.12.2018

07.12.2018

Einkommensteuer, Kirchensteuer,

Solidaritätszuschlag

10.12.2018

13.12.2018

07.12.2018

Körperschaftsteuer,

Solidaritätszuschlag

10.12.2018

13.12.2018

07.12.2018

Umsatzsteuer4

10.12.2018

13.12.2018

07.12.2018

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Sozialversicherung5

21.12.2018

entfällt

entfällt

           

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2018) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

·       für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

·       die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,

·       der Schuldner die Leistung verweigert,

·       besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2016:

Zeitraum

Basiszinssatz

Verzugszinssatz

Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung

01.01. bis 30.06.2016

-0,83 %

4,17 %

8,17 %

01.07. bis 31.12.2016

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01. bis 30.06.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07. bis 31.12.2017

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.01. bis 30.06.2018

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

01.07. bis 31.12.2018

-0,88 %

4,12 %

8,12 %

 

Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes:

 

·       Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.

·       Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.

·       Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

·       Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.

·       Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist.

·       Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten).

·       Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

Termine Januar 2019

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Steuerart

Fälligkeit

Ende der Schonfrist bei Zahlung durch

 

 

Überweisung1

Scheck2

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

10.01.2019

14.01.2019

07.01.2019

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

10.01.2019

14.01.2019

07.01.2019

Sozialversicherung5

29.01.2019

entfällt

entfällt

 

1        Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2        Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3        Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr, bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.

4        Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5        Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.01.2019) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehepaare

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Ehepartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre beantragen können.

Im Urteilsfall hatten zwei Partner im Jahr 2001 eine Lebenspartnerschaft begründet. Nach Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes im Oktober 2017 wandelten sie die Partnerschaft in eine Ehe um. Obwohl beide Partner ab 2001 bis 2012 bereits mit bestandskräftigen Steuerbescheiden jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt worden waren, beantragten sie die Zusammenveranlagung ab 2001. Das Finanzgericht stimmte dem Antrag zu.

Steuerbescheide können geändert werden, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (sog. rückwirkendes Ereignis). Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass das Eheöffnungsgesetz als außersteuerliches Gesetz ein rückwirkendes Ereignis ist, das dazu berechtigt, bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheide zu ändern.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Es ist die vierjährige Festsetzungsfrist zu beachten. Sie beginnt in Fällen rückwirkender Ereignisse mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt, hier also mit Ablauf des Jahrs 2017.

Prämienzahlungen der gesetzlichen Krankenkassen mindern Sonderausgabenabzug

Prämienzahlungen durch eine gesetzliche Krankenkasse mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Prämien ihre Grundlagen in einem Wahltarif haben.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Versicherte einen Tarif mit Selbstbehalt gewählt. Die Versicherung zahlte eine Prämie von 450 €. Eine solche Prämienzahlung ist eine Beitragsrückerstattung, die die Vorsorgeaufwendungen mindert. Diese Prämie mindert die wirtschaftliche Belastung des Versicherten und hat damit Einfluss auf den Sonderausgabenabzug.

Anders sind Bonusleistungen zu beurteilen, die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern für ein gesundheitsbewusstes Verhalten gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht.

Von den Eltern als Unterhaltsleistung getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kinds

Eltern können Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben absetzen, wenn sie diese selbst getragen haben. Die Beiträge müssen tatsächlich angefallen und von der Unterhaltspflicht erfasst sein. Erstatten die Eltern ihrem Kind die von dessen Arbeitgeber einbehaltenen Versicherungsbeiträge, kann das Teil ihrer Unterhaltsverpflichtung sein. Damit können sie diese Zahlungen als Sonderausgaben geltend machen.

Ein Auszubildender wohnte während der Ausbildung bei seinen Eltern. Im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses behielt der Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens wirkten sich diese jedoch bei ihm steuerlich nicht aus. Daher machten die Eltern die Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem Fall die Abziehbarkeit der Beiträge daran scheiterte, dass die Eltern lediglich Naturalunterhalt leisteten, indem der Sohn bei ihnen kostenfrei wohnte. Damit erstatteten sie dem Sohn die Versicherungsbeiträge jedoch nicht und trugen sie daher nicht selbst.

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Behandlung eines von einer GmbH angeschafften Pkw als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre. Alle von ihr angeschafften Wirtschaftsgüter gehören folglich zu ihrem Betriebsvermögen. Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung ist nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung ist nicht berechtigt, auf der Ebene der Gewinnermittlung der Gesellschaft den Betriebsausgabenabzug zu versagen. Nutzt der Gesellschafter der GmbH gehörende Wirtschaftsgüter auch für private Zwecke, sind diese Sachverhalte nach den Grundsätzen der verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall bestritt eine GmbH, dass der in ihrem Betriebsvermögen vorhandene hochwertige Pkw vom alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für private Zwecke genutzt wurde. Als Grund für die Nichtberücksichtigung als verdeckte Gewinnausschüttung gab sie an, dass dem Geschäftsführer für private Fahrten ein im Privatvermögen gehaltenes gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe.

Das Finanzgericht entschied, dass in diesem Fall der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw entkräftet sei. Zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung müsse das Finanzamt die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen.

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens bei Betriebsaufgabe

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist bei einer Betriebsaufgabe der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens dem Betriebsaufgabegewinn zuzurechnen, wenn er in einem Veranlassungszusammenhang zur Betriebsaufgabe als dem auslösenden Moment steht. In diesem Fall erhöht der Ertrag nicht den laufenden Gewinn des letzten Geschäftsjahrs.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter

Wird ein Anwalt, der bei einer aus Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft angestellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter bestellt, kann dies Einfluss auf die Qualifizierung der Einkünfte der Gesellschaft haben. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit des angestellten Anwalts im Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel- oder Verbraucherinsolvenzen beschränkt und die Gesellschafter selbst bei diesen Fällen keine eigenverantwortlichen Tätigkeiten übernehmen.

Da die Gesellschafter im entschiedenen Fall nicht eigenverantwortlich tätig wurden, fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit der Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter ihre Leistungen nur teilweise freiberuflich und damit ‑ mangels Eigenverantwortlichkeit ‑ gewerblich, ist die Tätigkeit der Gesellschaft insgesamt als gewerblich zu qualifizieren.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg verstößt gegen EU-Recht

Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg begünstigt Dividenden, die ein Gewerbebetrieb von einer Gesellschaft erhält, an der er beteiligt ist. Die deutsche Regelung sieht jedoch eine unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften vor, die innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in einem Drittstaat ansässig sind. Für eine inländische Beteiligung oder eine Beteiligung innerhalb der EU ist eine Mindestbeteiligung von 15 % des Grund- oder Stammkapitals erforderlich.

Ist die ausschüttende Gesellschaft in einem Drittstaat ansässig, verlangt das Gesetz neben der Mindestbeteiligung u. a., dass die Bruttoerträge aus bestimmten aktiven Einkünften stammen. Zudem muss der Gewerbebetrieb weitere Nachweise erbringen, soweit es sich um Ausschüttungen von Enkelgesellschaften handelt, an denen der Gewerbebetrieb über die Tochtergesellschaft mittelbar beteiligt ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass diese strengeren Voraussetzungen nicht gerechtfertigt sind. Sie stellen eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten dar.

Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung bei Auszug nicht streichen

Mieter müssen bei Auszug keine Renovierungsarbeiten übernehmen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Das gilt auch dann, wenn im vorformulierten Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Im entschiedenen Fall war einem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn in unrenoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren des Vormieters übergeben worden. Mieter und Vormieter hatten vereinbart, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchführt. Am Ende des Mietverhältnisses nahm er die entsprechenden Arbeiten vor, die der Vermieter jedoch aufgrund mangelhafter Ausführung durch einen Malerbetrieb nacharbeiten ließ. Der Mieter verweigerte die Zahlung der hierdurch entstandenen Malerkosten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine formularmäßige Abwälzung der nach der gesetzlichen Regelung dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergibt und ihn gleichzeitig durch Formularklausel zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen verpflichtet, ohne ihm dafür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine solche Klausel ist auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich in einer Vereinbarung mit dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Die Vereinbarung ist auf die beteiligten Parteien beschränkt. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen.

Kein Vorsteuerabzug aus Gebäudeabrisskosten bei unklarer künftiger Verwendung des Grundstücks

Auch wenn ein Grundstück umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde, sind Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten nicht (mehr) Bestandteil der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die im Zusammenhang mit den Gebäudeabriss- und Entsorgungskosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver Anhaltspunkte feststeht, dass das Grundstück auch zukünftig umsatzsteuerpflichtig genutzt werden soll. Diese Absicht muss der Unternehmer nachweisen. Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung, Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer oder entsprechend konkretisierte Maklerbeauftragungen geschehen.

(Quelle: Urteil des Schleswig‑Holsteinischen Finanzgerichts)

Mitgliedsbeiträge zum verbilligten Wareneinkauf unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %

Im Zuge einer Mitgliedschaft mit monatlicher Beitragszahlung erwarben Kunden eines Biosupermarkts die Möglichkeit zum verbilligten Wareneinkauf bei der gesamten Unternehmensgruppe. Der Supermarktbetreiber behandelte die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerpflichtig und teilte sie entsprechend seinen Umsätzen in 19 %‑ige und 7 %‑ige Entgeltanteile auf.

Das Finanzgericht Berlin‑Brandenburg folgte dieser Aufteilung nicht, sondern kam zu dem Ergebnis, dass die Mitgliedsbeiträge insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Nach seiner Auffassung stellen die Beiträge keine Anzahlungen für konkrete Warenlieferungen dar. Die Kunden erhalten als Gegenleistung für ihre Beiträge die Möglichkeit, Waren verbilligt im Supermarkt selbst oder den angeschlossenen Märkten zu erwerben. Bei der Einräumung der Mitgliedschaften gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge handele es sich daher vielmehr um steuerbare sonstige Leistungen gegen Entgelt.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern monatlich steuerfreie Sachbezüge unter Einhaltung der Freigrenze von 44 € gewähren.

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für deren private Zusatzkrankenversicherung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer einen Vertrag mit einem von ihm benannten Unternehmen schließt, wendet er Geld und keine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist.

Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hingegen arbeitsvertraglich ausschließlich Versicherungsschutz zu, stellen seine als Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge für seine Mitarbeiter Sachbezüge dar.

(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

Betriebsveranstaltungen: Absagen gehen steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Anteils aus einer Betriebsveranstaltung auf die Anzahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist. (Nachträgliche) Absagen bzw. das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer gehen folglich nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitgeberin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant und alle Betriebsangehörigen hierzu eingeladen. Tatsächlich nahmen 25 Arbeitnehmer an der Feier teil, nachdem zwei der angemeldeten Arbeitnehmer kurzfristig abgesagt hatten. Zur Berechnung der lohnsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage teilte die Arbeitgeberin die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl der angemeldeten und nicht durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer.

Das Gericht bestätigte diese Auffassung und stellte sich damit ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen. So handele es sich bei den Mehrkosten für die Veranstaltung aufgrund nicht teilnehmender Personen um vergeblichen Aufwand des Arbeitgebers für nicht in Anspruch genommene Leistungen. Es fehle bei derartigen Leerkosten an der erforderlichen Bereicherung der an der Veranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2019

Ab 1. Januar 2019 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:

 

2019

monatlich

2018

monatlich

2019

jährlich

2018

jährlich

West

Krankenversicherung

4.537,50 €

4.425,00 €

54.450,00 €

53.100,00 €

Pflegeversicherung

4.537,50 €

4.425,00 €

54.450,00 €

53.100,00 €

Rentenversicherung

6.700,00 €

6.500,00 €

80.400,00 €

78.000,00 €

Arbeitslosenversicherung

6.700,00 €

6.500,00 €

80.400,00 €

78.000,00 €

Ost

Krankenversicherung

4.537,50 €

4.425,00 €

54.450,00 €

53.100,00 €

Pflegeversicherung

4.537,50 €

4.425,00 €

54.450,00 €

53.100,00 €

Rentenversicherung

6.150,00 €

5.800,00 €

73.800,00 €

69.600,00 €

Arbeitslosenversicherung

6.150,00 €

5.800,00 €

73.800,00 €

69.600,00 €

 

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 60.750 €. Für die bereits am 31. Dezember 2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 54.450 €.

Kraftfahrzeugsteuer bei sog. Registrierzulassungen

Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug nur für einen Tag zugelassen und zugleich wieder abgemeldet wird. Solche sog. Registrierzulassungen dienen der Beschaffung deutscher Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge. Ein so ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug berechtigt zur Nutzung auf öffentlichen Straßen. Dies allein ist für eine Besteuerung maßgeblich.

Grundsätzlich unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Ein Fahrzeug wird gehalten, wenn es nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zum Verkehr zugelassen worden ist. Die FZV enthält keine Sonderregelung für Registrierzulassungen und auch das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht keine Ausnahmeregelungen vor.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

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